Satzung des Verein s „Push e.V. “


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namen “Push e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Duisburg. Die Geschäftsadresse lautet: Winkelstraße 3, 47058 Duisburg.

  3. Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in Form der Förderung der Integration von Flüchtlingen und Menschen in wirtschaftlich bzw. persönlich prekären Lebenslagen in die Gesellschaft.

  2. Der Satzungszeck wird verwirklicht durch:
    1. die Förderung des kulturellen Austausches zwischen Flüchtlingen und Einheimischen, insbesondere durch
      • die regelmäßige Veranstaltung von Gesprächskreisen zur interkulturellen Kommunikation,
      • die Organisation von Treffpunkten und Freizeitangeboten,
      • die Schaffung und Durchführung von Angeboten zur interreligiösen Verständigung,
      • die Kontaktaufnahme zu Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen.
    2. die nichtkommerzielle Vermittlung von Betätigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge (etwa in Form von unentgeltlichen Praktika),
    3. die Schaffung von Bildungsangeboten für Flüchtlinge, beispielsweise in den Bereichen Sprache, Politik, Kultur und Nachhaltigkeit.
    4. die Unterstützung von Flüchtlingen bei alltäglichen Problemen wie etwa bei der Wohnungssuche oder bei Behördenkontakten.
    5. die Schaffung der unter a) bis d) genannten Angebote auch für Einheimische mit und ohne Migrationshintergrund in wirtschaftlich bzw. persönlich prekären Lebenslagen.
  3. Die erforderlichen Mittel sollen u.a. beschafft werden durch ehrenamtliches Engagement insbesondere der Vereinsmitglieder, öffentliche Fördergelder und Spenden.
  4. Der Verein kann sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder auch selbst solche errichten, sofern dies im Interesse des Vereins liegt.

  5. Der Verein kann mit Dritten oder Vereinsmitgliedern Auftrags - und/oder (ggeringfügige) Beschäftigungsverhältnisse eingehen.

  6. Der Verein wird auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes tätig und lehnt dabei jedes fundamentalistische Gedankengut, auch aus dem christlichen Spektrum, ab. 

     

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2 Nr. 5 bleibt unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Vereinsbeitrag wird nicht erhoben. Jedes Mitglied ist jedoch verpflichtet, durch zeitliches Engagement im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand kann einem Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats widersprechen. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Austritt ist jederzeit zum Ersten des nächsten Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorstandsmitglieder spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres.

  4. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung. 

  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod – bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit – , Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

     

§ 5 Spenden

Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.

 

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

  2. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit schriftlich per Post oder per E-Mail einberufen.

  4. Die Versammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn dies die Unterstützung von mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder findet.

  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist diese vom Vorstand binnen sechs Wochen nach Eingang d es Antrages beim Vorstand einzuberufen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

  7. Die Mitgliederversammlung leitet die vorsitzende Person. Bei deren Verhinderung die stellvertretende Person oder eine von der Mitgli ederversammlung gewählte versammlungsleitende Person. Bei der Wahl des Vorstandes tritt an die Stelle der vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Person ein Mitglied nach Bestimmung der Mitgliederversammlung.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung gefordert.

  9. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist von der versammlungsleitenden Person ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört , mit der Führung des Protokolls zu beauftragen. Das Protokoll muss mindestens Ort und Tag der Versammlung, die Tagesordnung, eine Anwesenheitsliste und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist von der protokollführenden Person und der versammlungsleitenden Person zu unterschreiben.

  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall,
  • Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden, der stellvertretenden und der kassenführenden Person sowie evtl. weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind d ie vor sitzende Person, die stellvertretende und die kassenführend e Person. Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 

  2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf den Abschluss und die Kündigung von Verträgen und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  3. Die kassenführende Person führt die Kassenbücher, aus denen die Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind. Sie zieht Spenden ein. Insgesamt führt sie (unter Beachtung von Abs. 1 S. 2) die Geschäfte im Bereich der Finanzen. Sie veranlasst insbesondere die Zahlung en an Gläubiger und sorgt für die Abführung von Versicherungsbeiträgen sowie sonstiger Abgaben.

  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder sind an Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

  5. Der Vorstan d wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln gewählt.

  6. Die Vorstandsmitglieder des Vereins erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.

     

§ 9 Kasssenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine kassenprüfende Person. Ihre Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ Haftung 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

  

§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Seestraße 14, 80802 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jesuiten - Flüchtlingsdienst Deutschland) zu verwenden hat.

 

 

Duisburg, den 31.08.2016